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Haftstrafe die sich auf Familienangehörige und Verwandte des eigentlich Verurteilten erstreckt
Das Prinzip der Sippenhaft ist eine überlieferte Rechts-Tradition aus dem Mittelalter. Es besagt, dass Familienangehörige für die Straftat eines Angehörigen einstehen und haften müssen. In Deutschland ist die Sippenhaft jedoch seit dem 19. Jahrhundert abgeschafft. Allerdings gibt es immer noch einige Fälle, in denen Familienangehörige für die Straftaten ihrer Verwandten belangt werden können.
Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte "Haftung für Unterhaltspflichtige" (§ 1606 BGB). Diese Regelung besagt, dass Eltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder haften, auch wenn diese Straftaten begangen haben. Ein weiteres Beispiel ist die "Haftung für Aufsichtspflichtige" (§ 832 BGB). Diese Regelung besagt, dass Aufsichtspflichtige für Schäden haften, die durch ihre Aufsichtspersonen verursacht werden, auch wenn diese Straftaten begangen haben.
In diesen Fällen haften die Familienangehörigen jedoch nicht direkt für die Straftaten ihrer Verwandten, sondern für die Folgen dieser Straftaten. Beispielsweise haften Eltern für die Unterhaltskosten ihrer minderjährigen Kinder, auch wenn diese Straftaten begangen haben, weil sie für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich sind. Aufsichtspflichtige haften für Schäden, die durch ihre Aufsichtspersonen verursacht werden, auch wenn diese Straftaten begangen haben, weil sie für die Aufsicht über diese Personen verantwortlich sind.
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